

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Bellwald Sportbahnen AG
Gültig für Produkte mit Gültigkeit ab dem 1. Dezember 2025
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Dienstleistungen und Produkte der Bellwald Sportbahnen AG. Zusätzlich können bei Benutzung bestimmter Dienstleistungen besondere Bestimmungen zur Anwendung kommen.
Mit dem Kauf eines Produktes anerkennt der Kunde die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Eine schriftliche Ausgabe dieser AGB kann bei der Bellwald Sportbahnen AG bezogen oder unter https://www.bellwald.ch heruntergeladen werden.
Sämtliche Fahrkarten und Skipässe sind, mit Ausnahme der Einzelfahrten und Punktekarten, persönlich und nicht übertragbar. Sie sind nur während den publizierten Betriebszeiten gültig. Die Punktekarte ist 2 Jahre ab dem Kaufdatum gültig. Der Partner-Skipass für Paare ist zwischen den beiden eingetragenen Partnern übertragbar. Er kann jedoch jeweils nur von einer der beiden Personen benutzt werden. Kinder unter sechs Jahren fahren auf allen Anlagen der Bellwald Sportbahnen AG gratis; die benötigte Chipkarte ist gegen Vorzeigen eines amtlichen Ausweises erhältlich. Die Gästekarte ermöglicht im Winter keine Vergünstigungen bei der Bellwald Sportbahnen AG. Im Sommer werden Vergünstigungen auf Einzelfahrten für Fussgänger gewährt.
Ski- und Bikepässe können nach Ablauf der Gültigkeit nicht verlängert werden.
Falls ein Inhaber seinen Ski-/Bikepass vergessen hat, kauft er eine neue Fahrkarte. Nach Vorweisung und erfolgter Fahrtenkontrolle des vergessenen Ski-/Bikepasses wird die zusätzlich gekaufte Fahrkarte an der Kasse abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von CHF 10.- rückvergütet.
Verlorene 4h-Karten, Einzelfahrten und Punktekarten werden nicht rückerstattet oder ersetzt. Bei Verlust oder Diebstahl der übrigen Abonnemente wird gegen Vorweisen der Kaufquittung mit Sperrnummer einmal Ersatz geleistet. Für die Ausstellung der Ersatzkarte wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 10.- in Rechnung gestellt.
Mit unserem Kartensystem werden Key-Cards automatisch kontrolliert. Das System erlaubt eine eindeutige Personenidentifikation (Fotovergleich bei den Sensoren) an den Kontrollstellen. Missbräuchlich verwendete oder gefälschte Fahrkarten, sowie Ski-/Bikepässe werden eingezogen. Im Gebrauch stehende, nicht zum Gebrauch taugliche Fahrkarten und Skipässe können unter Anwendung derselben Bestimmung eingezogen werden. Der Verwender hat eine Bearbeitungsgebühr von CHF 200.00 sowie den jeweils geltenden Tageskartenansatz zu bezahlen. Zivil- oder strafrechtliche Massnahmen bleiben vorbehalten.
Die mit dem Ticketkauf oder der Bestellung des Warenkorbs erworbenen Leistungen können nicht annulliert oder rückgängig gemacht werden.
Bei dynamisch bepreisten Tickets und Saisonpässen kommt die integrierte Versicherung „Europ Assistance" zur Anwendung.
Die Versicherung gewährt dem Versicherungsnehmer pro rata temporis die Entschädigung des ungenutzten Anteils des Skipasses aufgrund der nachstehenden Ereignisse:
Der offizielle Teilbetrieb zu Beginn und Ende der Saison, der vorab von dem Versicherungsnehmer mitgeteilt wird, gilt nicht als versichertes Ereignis.
Zusätzlich zu den allgemeinen Ausschlüssen und den Grundvoraussetzungen für die Versicherungsleistungen gelten die folgenden besonderen Ausschlüsse:
Es ist Sache des Kunden, allfällige Rückerstattungsansprüche gegenüber seiner Versicherung unverzüglich geltend zu machen. Alle Rückerstattungsanfragen müssen unverzüglich an „Europ Assistance" gestellt werden. Danach verfällt der Anspruch auf Rückerstattung.
Die Bellwald Sportbahnen AG empfiehlt, für Ausschlüsse einen ergänzenden Versicherungsschutz abzuschliessen, wie z.B. über eine Annullationskostenversicherung, Reiseunfall- und Reisekrankenversicherung, Extra-Rückreise-Kosten-Versicherung usw.
Die Bellwald Sportbahnen AG behalten sich ausdrücklich das Recht vor, Prospektangaben, Leistungsbeschreibungen und Preise kurzfristig zu ändern sowie bei schwacher Frequenz oder schlechter Witterung einzelne Anlagen zu schliessen. Daraus entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung bzw. Reduktion.
Personen können vom Transport ausgeschlossen werden, wenn sie:
Sind die Witterungsbedingungen zur Ausübung des Sports ungeeignet, insbesondere bei Lawinengefahr, können Personen vom Transport zur Ausübung des Sports ausgeschlossen werden. Weiter können Personen vom Transport zur Ausübung eines Sports ausgeschlossen werden, wenn sie unmittelbar vor dem beabsichtigten Transport Dritte gefährden und Grund zur Annahme besteht, dass sie weiterhin Dritte gefährden werden. Im Wiederholungsfall oder in schwerwiegenden Fällen kann die Fahrkarte oder der Ski-/Bikepass entzogen werden.
Eine Gefährdung Dritter liegt namentlich vor, wenn die betreffende Person:
Die tägliche Überwachung der Abfahrten im Winter endet mit der letzten Pistenkontrolle, welche gewöhnlich um 16.30 Uhr durchgeführt wird. Ausserhalb der Betriebszeiten sind die Abfahrten und Wege geschlossen. Personen unter einer Mindestgrösse von 1,25m dürfen die Sesselbahnen nur in Begleitung einer erwachsenen Person benutzen, welche diese Mindestgrösse überschreitet.
Für alle Abos ab 2 Tagen, sowie alle Mehrtageskarten, wird an der Kasse mit Digitalkamera ein Foto erstellt. Am Zutrittsleser werden alle Durchgänge automatisch mit Foto erfasst und können durch die Mitarbeiter der Bellwald Sportbahnen zu Kontrollzwecken abgeglichen werden. Die Bellwald Sportbahnen AG sind berechtigt Personendaten für Werbezwecke, ausschliesslich in eigener Sache, zu verwenden, sofern der Kunde dem nicht ausdrücklich widerspricht.
Die E-GUMA®-Gutscheine sind in der Regel 2 Jahre gültig (siehe Datum und Gültigkeitsdauer auf Gutschein). Nach Ablauf dieser Frist ist Bellwald Sportbahnen nicht mehr verpflichtet, diesen anzunehmen. Verlorene Gutscheine werden nicht ersetzt. Auch können Gutscheine nicht gegen Barwertauszahlung getauscht werden. Weitere Information zu den AGB der Gutscheine sind unter https://shop.eguma.ch/bellwaldsportbahnen/de/terms ersichtlich.
Allfällige Schäden oder Beanstandungen der Fahrkarten- oder Ski-/Bikepassbesitzer sind unverzüglich dem Personal der Bellwald Sportbahnen AG zu melden. Unterbleibt eine sofortige Meldung, gehen dem Fahrkarten- oder Skipassbesitzer allfällige Ansprüche gegenüber den Bellwald Sportbahnen AG verloren.
Soweit zulässig wird die Haftung auf grobfahrlässiges und vorsätzliches Verhalten beschränkt.
Bei Beschädigung von Gepäck, Skis, Skischuhen, Snowboards oder Fahrräder, haftet die Bellwald Sportbahnen AG nur, wenn diese Gegenstände vorschriftsgemäss verpackt und geladen wurden. Im Falle von höherer Gewalt ist das Transportunternehmen von der Haftung befreit.
Als höhere Gewalt gelten alle ohne Verschulden der Bellwald Sportbahnen AG oder seiner Hilfspersonen unvorhersehbaren eingetretenen Ereignisse (bspw. extreme Wetterbedingungen, Naturereignisse, unvorhersehbare Strassensperrungen, Umweltkatastrophen), welche die Bellwald Sportbahnen AG trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen nicht abwenden konnte.
Verunfallt ein Kunde auf dem Gebiet der Bellwald Sportbahnen AG und muss deshalb der Rettungsdienst aufgeboten werden, wird dem Kunden der Aufwand des Pisten- und Rettungsdienstes zuzüglich Materialkosten gemäss den Ansätzen der Bellwald Sportbahnen AG in Rechnung gestellt. Kosten Dritter (z.B. Air-Zermatt, Rega, Arzt) werden direkt durch den Kunden beim jeweiligen Dienstleister bezahlt. Allfällige Rückerstattungsansprüche muss der Kunde gegenüber seiner Versicherung geltend machen.
Der Vertrag zwischen Kunde und den Bellwald Sportbahnen AG untersteht dem schweizerischen Recht.
Gerichtsstand ist Brig, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen einen anderen Gerichtsstand vorschreiben.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden per 01.12.2025 in Kraft gesetzt.